Impressum  |  Vorstand & Kontakt  |  Satzung | Aufnahmeantrag

 

Fassung vom 28.05.2009

(zum Download als pdf-File hier klicken)

§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Karnevalsverein Blankenheim 1613 e.V.” und hat seinen Sitz in Blankenheim. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins sind die Pflege und Wahrung des Blankenheimer Brauchtums (Karneval). Insbesondere ergeben sich aus dieser Brauchtumspflege folgende Aufgaben, durch die der Satzungszweck verwirklicht werden soll:

a) Pflege und Förderung des Liedgutes,
b) Durchführung der traditionellen Karnevalsveranstaltungen, insbeson­dere des historischen Geisterzuges, des Rosenmontagszuges und anderer Fastnachtsumzüge und des Umgangs des “Schelleböum­che”
c) Öffentlichkeitsarbeit für diese Brauchtumspflege unter anderem die Herausgabe der Karnevalszeitung “Et Schelleböumche”.

§ 3 - Selbstlose Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

§ 4 - Verwendung der Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 - Keine Begünstigung von Personen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körper­schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 - Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, wenn sie schrift­lich oder mündlich beim Elferrat des Vereins um Aufnahme nachsu­chen. Über die Aufnahme entscheidet der Elferrat. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitglieder­versammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.

Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Elferrat ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegen­heit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden, und zwar beim Vorstand des Vereins. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand binnen 2 weiterer Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksam­keit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Elferrat mit dem Aufgabenkreis eines erweiterten Vorstandes,
c) die Mitgliederversammlung

§ 9 - Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem stellvertreten­den Schriftführer, dem Kassenverwalter und seinem Stellvertreter, sowie aus drei Zeugwarten. Diese sind zugleich Mitglied des Elferrates. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden, vertreten. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 10 - Der Elferrat
Der Elferrat besteht aus den in § 9 genannten Vorstandsmitgliedern und weiteren Vereinsmitgliedern. Die Zahl des Elferrates soll nicht unter 11 Personen kommen. Auf Vorschlag des Vorstandes wird der Elferrat von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt. Er fasst seine Beschlüsse in Elferratssitzungen, die von einem Vor­standsmitglied schriftlich oder mündlich einzuberufen sind. Der Elferrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschiene­nen, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwe­senheit die Stimme des Stellvertreters.

Elferratssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn wenigstens 4 Mitglieder des Elferrates dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

Dem Elferrat obliegt die Durchführung der Aktivitäten des Vereins im Rahmen der Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, und die Entschei­dung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.

§ 11 - Mitglieder-Versammlung
Einmal im Jahr, und zwar in der Regel am ersten Samstag nach Aschermittwoch, findet ein Heringsessen für alle statt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Mitgliederbeiträge abgerechnet sein. Spätestens 3 Monate nach Karneval hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl des Vorstandes und des Elferrates,
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen einzuberufen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten, durch öffentliche Plakatierung und durch Bekanntmachung im Informationsblatt der Gemeinde Blankenheim. Findet die Mitgliederversammlung am ersten Samstag nach Ascher­mittwoch statt, ist eine besondere Einladung nicht erforderlich, wenn diese im allgemeinen Karnevalsprogramm erwähnt ist. Die Versamm­lung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmen­mehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Zu den Mitgliederver­sammlungen können Nichtmitglieder zugelassen werden, die allerdings nicht stimmberechtigt sind.

§ 12 - Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen, Elferratssitzungen und in den Mitglie­derversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 13 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Blankenheim zum Zwecke der Brauchtumspflege im Sinne von § 2 dieser Satzung.


Blankenheim, 08.05.2009

nach oben