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Aufnahmeantrag
Fassung vom 28.05.2009
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§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Karnevalsverein Blankenheim 1613 e.V.” und
hat seinen Sitz in Blankenheim. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in
das Vereinsregister.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind die Pflege und Wahrung des Blankenheimer
Brauchtums (Karneval). Insbesondere ergeben sich aus dieser
Brauchtumspflege folgende Aufgaben, durch die der Satzungszweck
verwirklicht werden soll:
a) Pflege und Förderung des Liedgutes,
b) Durchführung der traditionellen Karnevalsveranstaltungen,
insbesondere des historischen Geisterzuges, des Rosenmontagszuges und
anderer Fastnachtsumzüge und des Umgangs des “Schelleböumche”
c) Öffentlichkeitsarbeit für diese Brauchtumspflege unter anderem die
Herausgabe der Karnevalszeitung “Et Schelleböumche”.
§ 3 - Selbstlose Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 - Verwendung der Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 5 - Keine Begünstigung von Personen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 6 - Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, wenn sie
schriftlich oder mündlich beim Elferrat des Vereins um Aufnahme
nachsuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Elferrat. Lehnt dieser
die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung
Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum
Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet,
die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Der Tod eines Mitgliedes
bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen
die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch
den Elferrat ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss mit den
Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese
Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des
Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden, und zwar beim Vorstand des
Vereins. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand binnen 2 weiterer
Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der
Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung
einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des
Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Elferrat mit dem Aufgabenkreis eines erweiterten Vorstandes,
c) die Mitgliederversammlung
§ 9 - Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem stellvertretenden
Schriftführer, dem Kassenverwalter und seinem Stellvertreter, sowie aus
drei Zeugwarten. Diese sind zugleich Mitglied des Elferrates. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei
Mitglieder des Vorstandes, darunter dem 1. Vorsitzenden oder dem 2.
Vorsitzenden, vertreten. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren
gewählt.
§ 10 - Der Elferrat
Der Elferrat besteht aus den in § 9 genannten Vorstandsmitgliedern und
weiteren Vereinsmitgliedern. Die Zahl des Elferrates soll nicht unter 11
Personen kommen. Auf Vorschlag des Vorstandes wird der Elferrat von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt. Er fasst
seine Beschlüsse in Elferratssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied
schriftlich oder mündlich einzuberufen sind. Der Elferrat ist
beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, soweit
die Satzung nicht anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit
die Stimme des Stellvertreters.
Elferratssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, oder wenn wenigstens 4 Mitglieder des Elferrates dies unter
Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
Dem Elferrat obliegt die Durchführung der Aktivitäten des Vereins im
Rahmen der Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, und die Entscheidung
über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.
§ 11 - Mitglieder-Versammlung
Einmal im Jahr, und zwar in der Regel am ersten Samstag nach
Aschermittwoch, findet ein Heringsessen für alle statt. Bis zu diesem
Zeitpunkt müssen alle Mitgliederbeiträge abgerechnet sein. Spätestens 3
Monate nach Karneval hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des
Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl des Vorstandes und des Elferrates,
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von 5 Tagen einzuberufen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang im
Vereinskasten, durch öffentliche Plakatierung und durch Bekanntmachung
im Informationsblatt der Gemeinde Blankenheim. Findet die
Mitgliederversammlung am ersten Samstag nach Aschermittwoch statt, ist
eine besondere Einladung nicht erforderlich, wenn diese im allgemeinen
Karnevalsprogramm erwähnt ist. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 10% sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im
Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu
Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der
Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der
Erschienenen erforderlich. Zu den Mitgliederversammlungen können
Nichtmitglieder zugelassen werden, die allerdings nicht stimmberechtigt
sind.
§ 12 - Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen, Elferratssitzungen und in den
Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 13 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Blankenheim zum Zwecke der Brauchtumspflege im Sinne von § 2 dieser
Satzung.
Blankenheim, 08.05.2009
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